
Dr. Matthias Söffing gibt einen Überblick über die Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen. Das Außensteuergesetz (AStG) unterscheide zwei Arten von Hinzurechnungsbesteuerung: die Hinzurechnungsvorschriften der §§ 7 bis 14 AStG bei Zwischengesellschaften und die Hinzurechnungsvorschrift des § 15 AStG. § 15 AStG sei geschafft geworden, um im Falle der Errichtung einer Familienstiftung im Ausland durch Ausländer als beschränkt Steuerpflichtige bei deren späterer Übersiedlung nach Deutschland auch das Einkommen und Vermögen der ausländischen Stiftung steuerlich zu erfassen. Dr. Söffing sieht § 15 AStG als eine der zentralen Vorschriften bei der grenzübergreifenden Nachfolgeplanung an. Bei einer Hinzurechnungsbesteuerung erfolge eine Versteuerung von Einkünften trotz fehlenden Liquiditätszuflusses beim Steuerpflichtigen. Dr. Söffing zeigt kurz die Rechtsfolgen und Voraussetzungen der beiden Hinzurechnungsbesteuerungsarten auf. Der wesentliche Unterschied von § 15 AStG zu den §§ 7 bis 14 AStG sei, dass bei § 15 AStG eine Hinzurechnung nicht vom Vorliegen passiver und niedrig besteuerter Einkünfte abhängig sei. Mit Einfügung des § 15 Abs. 6 AStG durch das JStG 2009 habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 15 AStG beschränkt. Eine Hinzurechnungsbesteuerung finde nur noch bei sog. transparenten Familienstiftungen statt, d. h. bei Stiftungen auf deren Vermögen der unbeschränkt steuerpflichtige Stifter maßgebenden Einfluss nehmen kann und über die Verwendung des Stiftungsvermögens zu bestimmen vermag. Anhand von zwei Fallbeispielen zeigt der Verfasser Sachverhalte auf, bei denen es trotz transparenter Stiftung nicht zu einer Hinzurechnungsbesteuerung komme. Dies sei dann der Fall, wenn sich ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter unter Einsetzung von sich selbst als Bezugsberechtigten in einem Nicht DBA Drittland eine Stiftung gründet, die sich zu 100 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat und Niedrigsteuerland beteiligt, die die Einkünfte nicht an die Kapitalgesellschaft ausschüttet sondern thesauriert. Die Einkünfte könnten dadurch dem Stifter nicht zugerechnet werden. Eine Zurechnung der Einkünfte könne ebenfalls nicht erfolgen, wenn an die Stelle der Kapitalgesellschaft eine ausländische nachgeschaltete Stiftung trete. Zur Verhinderung solcher Gestaltungen habe der Gesetzgeber § 15 AStG durch das AmtshilfeRLUmsG umfassend reformiert. Der Verfasser stellt die Änderungen zunächst überblicksartig dar und beleuchtet sodann die einzelnen Neuregelungen: § 15 Abs. 1 AStG, § 15 Abs. 7 und 8 AStG, § 15 Abs. 9 AStG, § 15 Abs. 10 AStG und § 15 Abs. 11 AStG. Seine Ausführungen zu § 15 Abs. 7 und Abs. 8 AStG und § 15 Abs. 9 AStG verdeutlicht der Verfasser anhand von Beispielen mit Schaubildern, bei denen Unternehmensstiftungen i. S. v. § 15 Abs. 3 AStG oder bei mehrstufigen Strukturen ausländische Familienstiftungen eingeschaltet sind. Die Besteuerungsfolgen beim Stifter, bei der Unternehmensstiftung, bei der ausländischen Familienstiftung und bei der nachgeschalteten ausländischen Zwischengesellschaft werden gesondert dargestellt.